Die im Jahre 1953 geborene Klägerin ist Fachlehrerin für Kurzschrift, Maschinenschreiben und Textverarbeitung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie war vom 1.2.1991 bis zum 31.1.2003 gemäß § 85a Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW [...]
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