Mit Bescheid vom 29.06.2005 setzte der Beklagte Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1980 i.H.v. 1.611.653 EUR fest. Die Zinsberechnung bezog sich auf die AdV - Verfügungen vom 23.01.1989 bezüglich 1. 602.597,40 EUR [...]
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