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BSG - Entscheidung vom 14.09.2006

B 6 KA 24/06 B

Normen:
GKG § 39 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 2 § 47 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 2 § 63 Abs. 2
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3
VwGO § 155 Abs. 2 § 159 S. 2

BSG, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 24/06 B

DRsp Nr. 2007/21201

Kostenfestsetzung bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei Wahlanfechtungsklagen sind die mit dem streitigen Wahlamt verbundenen Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen regelmäßig kein geeigneter Anknüpfungspunkt zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungskläger an dem Rechtsstreit. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger, so ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde zu legen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 2 § 47 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 2 § 63 Abs. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 ; VwGO § 155 Abs. 2 § 159 S. 2 ;

Gründe:

Die Verpflichtung der Kläger zur Tragung der Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm einer entsprechenden Anwendung von § 155 Abs 2 , § 159 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ). Die Kläger haben ihre gemeinsam erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG), in dem ihre Anfechtungsklagen gegen die Wahlen der Beigeladenen zu 2. bis 4. zu Mitgliedern des Vorstands der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) sowie gegen die Wahlen der Beigeladenen zu 3. und 4. zum Vorsitzenden des Vorstands bzw zu dessen Stellvertreter abgewiesen worden waren, zurückgenommen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 , § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 2 und Abs 3 , § 39 Abs 1 Gerichtskostengesetz ( GKG ). Für Wahlanfechtungsklagen ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG zu Grunde zu legen, da genügende Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger fehlen (vgl BVerwG Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr 14; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 480; Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 65; ebenso Nr 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327, 1330, sowie Nr 14 des Streitwertkatalogs 2006 für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2006, 350, 356). Die mit dem streitigen Wahlamt verbundenen Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen sind regelmäßig kein geeigneter Anknüpfungspunkt zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungskläger an dem Rechtsstreit, weil diese auch im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung nicht automatisch selbst in das betreffende Amt gewählt sind (vgl VGH Mannheim, VBlBW 1983, 32, 34). Wird die Besetzung mehrerer Positionen angefochten, für die jeweils gesonderte Wahlhandlungen vorgesehen sind, bildet jedes dieser separat zu erlangenden Wahlämter einen eigenständigen Streitgegenstand, sodass der Regelwert dementsprechend mehrfach anzusetzen und gemäß § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen ist (vgl BayVGH, BayVBl 2000, 478; zu einer vergleichbaren Konstellation auch Senatsbeschluss vom 8. April 2005 - B 6 KA 60/04 B - juris). Da in § 8 Abs 3 Satz 1 und 3 der Hauptsatzung der neu zu gründenden KZÄV Rheinland-Pfalz jeweils getrennte Wahlgänge zur Bestimmung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds sowie anschließend des Vorsitzenden des Vorstands und von dessen Stellvertreter vorgesehen sind, betrifft die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall insgesamt fünf unterschiedliche Wahlämter. Bei Addition der Einzelwerte ergibt das einen Streitwert in Höhe von 25.000 EUR für das gesamte Verfahren.

Hingegen ist die Zahl der die Wahlanfechtungen betreibenden Kläger für die Bestimmung des Streitgegenstands des Verfahrens sowie für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung. Gemäß § 39 Abs 1 GKG kommt es im Falle subjektiver Klagehäufung nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern lediglich darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Dies ist bei der Anfechtung einer bestimmten Wahlhandlung durch eine Mehrheit von Klägern nicht der Fall. Hierbei handelt es sich vielmehr um identische Ansprüche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, auf dasselbe Ziel gerichtet sind und die aus materiellrechtlichen Gründen nur einheitlich entschieden werden können (vgl VGH Mannheim, NVwZ 1991, 275, 276). Eine Zusammenrechnung bei solchermaßen wirtschaftlich identischen Ansprüchen ist auch bisher schon nach den Grundsätzen des Streitwertrechts im Rahmen der Vorschrift des § 5 Zivilprozessordnung ( ZPO ) allgemein als unzulässig erachtet worden (vgl BGH NJW-RR 2004, 638 , 639, mwN; Roth in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO , 22. Aufl 2003, § 5 RdNr 1, 8, 13 - beispielsweise für Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl 1996, RdNr 4057, 4058; s auch BVerwG NVwZ-RR 1991, 669, 670 zur wirtschaftlichen Identität der Klagen von Ehegatten gegen ihre Ausweisung; BVerwG Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr 14 zur Anfechtung einer Personalratswahl durch mehrere Kläger). Soweit dagegen der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aaO) in Nr 1.1.3 vorsieht, dass im Falle gemeinschaftlicher Klagen mehrerer Kläger eine Addition der Werte der einzelnen Klagen nur unterbleibt, wenn die Kläger eine Maßnahme "als Rechtsgemeinschaft" begehren oder bekämpfen (s auch Nr 45.2: Ansatz des Auffangwerts je Kläger, wenn einzelne Mitglieder eines Vereins dessen Verbot anfechten), ist dies angesichts des Regelungsgehalts des § 39 Abs 1 GKG zu eng und lässt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität der verfolgten Ansprüche außer Acht. Die vereinzelt vertretene Ansicht, bei Klagen mehrerer einfacher Streitgenossen gegen die Gültigkeit einer Wahl seien die Streitwerte zu addieren (vgl VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 480; dem folgend Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl 2006, Anhang I B zu § 52 GKG , Streitwertkatalog, RdNr 5; aA BayVGH, NVwZ-RR 1997, 755; zu kommunalrechtlichen Organstreitverfahren s auch Sächs OVG, Beschluss vom 15. März 2005 - 4 B 436/04 - juris), kann daher auf Wahlanfechtungsklagen im Bereich der vertragsärztlichen Selbstverwaltung nicht übertragen werden.

Der Senat ist an der Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 25.000 EUR für das Beschwerdeverfahren nicht durch den Umstand gehindert, dass das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2005 den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich auf 15.000 EUR festgesetzt hat. Zwar bestimmt § 47 Abs 2 Satz 1 GKG , dass der Streitwert in einem Verfahren höherer Instanz durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Für den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs ist aber nicht der in erster Instanz festgesetzte, sondern der objektiv angemessene Streitwert maßgeblich (BVerwG Buchholz 360 § 14 GKG Nr 4 bzw § 25 GKG Nr 3; BFH/NV 2003, 338; aA Hartmann, aaO, § 47 GKG RdNr 8). Insbesondere vermittelt die genannte Vorschrift keinen Vertrauensschutz zugunsten eines Klägers erster Instanz, der zugleich Rechtsmittelführer ist. Der Sinn der Vorschrift besteht vielmehr darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes der ersten Instanz zu begrenzen, wenn das an sich nach § 47 Abs 1 GKG maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Beklagten oder des Beigeladenen höher als das des Klägers zu bewerten wäre (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 14 Abs 2 Satz 1 GKG aF vgl BVerwG, aaO, § 14 GKG Nr 4; BFH, aaO). Ist aber der Kläger erster Instanz zugleich Rechtsmittelführer, muss er schon nach der Regelung in § 63 Abs 3 GKG (= § 25 Abs 2 Satz 2 GKG aF) noch bis zu sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache oder nach sonstiger Erledigung des Verfahrens mit einer Änderung des Streitwerts rechnen (zur fehlenden Anwendbarkeit des Verböserungsverbots im Streitwertverfahren s auch LAG Baden-Württemberg, LAGE § 9 KSchG Nr 37; Hessischer VGH , BauR 2006, 818; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz , 2. Aufl 2005, § 197a RdNr 40; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl 1996, RdNr 3).

In der hier vorliegenden Konstellation macht der Senat außerdem von dem ihm in § 63 Abs 3 Satz 1 GKG eröffneten Ermessen Gebrauch und ändert die niedrigeren Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen entsprechend ab (zu dieser Befugnis - nicht Verpflichtung - des Rechtsmittelgerichts vgl BVerwG Buchholz 360 § 25 GKG Nr 3; BGH VersR 1989, 817, 818; BFH/NV 1999, 1608 , 1609; aA - iS einer Rechtspflicht zur Korrektur - BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 4 C 05.3292 - und wohl auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juli 2006 - L 5 ER 130/06 KA -, juris; ebenso Schneider/Herget, aaO, RdNr 10 ff, s aber auch RdNr 16 ff; Hillach, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl 1994, S 482, 486; Hartmann, aaO, § 63 RdNr 38). Die hierfür zur Verfügung stehende Frist von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Hauptsache - hier infolge Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 15. Mai 2006 - ist noch nicht verstrichen.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 45/05
Vorinstanz: SG Mainz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 603/04