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BGH - Entscheidung vom 05.10.2006

XII ZR 50/04

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 05.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 50/04

DRsp Nr. 2006/27252

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.

Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muss, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt wird. Dabei ist, entgegen der Anhörungsrüge, nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallersatztarif nicht erstattet.

Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sowohl die Klägerin als auch die Firma A. für die "normale" Anmietung deutlich günstigere Tarife anbietet als den, den die Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellt hat.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 165/03
Vorinstanz: AG Lampertheim, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1002/03