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BGH - Entscheidung vom 30.03.2006

VII ZR 179/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 531

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII ZR 179/05

DRsp Nr. 2006/8549

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung wegen Zurückweisung von Vortrag in der Berufungsinstanz

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 531 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen wegen Mängeln der Wärmeisolierung der Erker nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat, veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die Hilfsbegründung im Berufungsurteil zur Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO gegeben sind.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 26.855,15 EUR

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 184/03
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 117/01