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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZR 200/05

Normen:
VVG § 64 Abs. 1
AFB § 15
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 200/05

DRsp Nr. 2006/26017

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertbarkeit von Feststellungen eines am Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB beteiligten Sachverständigen

Normenkette:

VVG § 64 Abs. 1 ; AFB § 15 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Frage, ob die Weisungsgebundenheit eines am Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB beteiligten Sachverständigen zu seiner Befangenheit führt, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Sachverständige S. Angestellter der P. war, und gemeint, es sei nicht zu befürchten gewesen, dass "er die Interessen der P. über das Vertretbare hinaus berücksichtigen würde". Damit hat es inzidenter eine Weisungsgebundenheit des S. verneint. Damit ist auch nicht zu entscheiden, ob die Befangenheit eines Sachverständigen zur Unverwertbarkeit der getroffenen Feststellungen analog § 64 Abs. 1 VVG führt.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die pflichtwidrig unterlassene Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens wirke sich auf die Beweislastverteilung nicht aus, und zwar ungeachtet des Umstands, dass möglicherweise gerade dieses Unterlassen die Beweislage für den Mandanten verschlechtert habe, lässt schon deshalb keinen Zulassungsgrund erkennen, weil die Klage erst in verjährter Zeit auf diese Pflichtverletzung gestützt worden ist.

Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten T. ist von dem gerichtlichen Sachverständigen E. mitverwertet und im Rahmen seiner Anhörung erörtert worden. Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist darauf ausdrücklich eingegangen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 53/05
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 522/01