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BGH - Entscheidung vom 12.01.2006

IX ZR 221/02

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 221/02

DRsp Nr. 2006/2545

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederholung durch das selbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ).

Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr kann sich auch unabhängig von den Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils ergeben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Begründung sich verallgemeinern lässt und eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann (BGHZ 159, 135 , 139 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Begründung des angefochtenen Urteils von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 84/02
Vorinstanz: LG Verden, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 66/01