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BGH - Entscheidung vom 30.03.2006

IX ZB 282/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 6 § 7

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 282/05

DRsp Nr. 2006/11061

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muß eine sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO vorausgegangen sein. Die Insolvenzordnung sieht keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 6 § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 , § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214).

Vorinstanz: LG Halle, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 226/05
Vorinstanz: AG Halle-Saalkreis, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 556/05