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BGH - Entscheidung vom 21.12.2006

IX ZB 107/05

Normen:
ZPO § 321a § 114

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 107/05

DRsp Nr. 2007/716

Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Eine Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil der Beschluss nachträglich abgeändert werden könnte. Sie ist daher als Gegenvorstellung auszulegen.

Normenkette:

ZPO § 321a § 114 ;

Gründe:

Die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge des Schuldners ist als solche unzulässig, weil der Beschluss, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, nachträglich abgeändert werden könnte. Der Senat legt die Anhörungsrüge und den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aus. Diese ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der nach dem genannten Beschluss eingegangenen Schriftsätze des Schuldners hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 575 Abs. 2 und 3 ZPO ). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 58 Abs. 1 , 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 48/05
Vorinstanz: AG Göttingen, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 132/04