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BGH - Entscheidung vom 10.05.2006

2 ARs 178/06

Normen:
StPO § 462a Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 178/06 - Aktenzeichen 2 AR 104/06

DRsp Nr. 2006/18756

Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 462 a Abs. 4 StPO

§ 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Amtsgericht Berlin-Tiergarten streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO ).

Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich aus § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO . Die Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO greift nicht ein. Diese Vorschrift setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind (Meyer-Goßner StPO 48. Auflage § 462a Rdn. 30). Hieran fehlt es, nachdem die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 1999 durch Beschluss dieses Gerichts vom 27. Januar 2006 erlassen wurde (Bewährungsheft, Bl. 18). Eine Zuständigkeitszersplitterung, die durch § 462 a Abs. 4 StPO verhindert werden soll, kann daher nicht eintreten (vgl. auch Senat NStZ 1997, 612 )."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung NStZ 1999, 215 an.

Vorinstanz: AG Tiergarten - (267) 4 Op Js 250/98 (27/99) BwH,
Vorinstanz: AG Gelsenkirchen - 19a (568/01) Bew.,