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BGH - Entscheidung vom 30.01.2006

AnwZ (B) 23/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 23/05

DRsp Nr. 2006/6282

Vermögensverfall des Rechtsanwalts

Von Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn zahlreiche titulierte Forderungen gegen ihn bestehen, insbesondere auch wegen Mietrückständen seiner Privatwohnung und seiner Kanzleiräume und wenn dem lediglich Immobilienvermögen gegenüber steht, das mit den Wert übersteigenden Grundpfandrechten belastet ist und aus dem auch keinerlei Einkünfte bezogen werden.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen, seit 2002 auch bei dem Oberlandesgericht B.. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 6. August 2004 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, da eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden konnte. Hingegen ist der gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. Gegen den Antragsteller wurde wegen verschiedener Forderungen das Vollstreckungsverfahren betrieben, so wegen rückständiger Beiträge bei dem N. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von ca. 8.500 EUR, auf die der Antragsteller schließlich 1.029,41 EUR an den Gerichtsvollzieher zahlte. Er war zudem in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu Zahlungen verurteilt worden, die er nur teilweise erfüllt hat. Bei einem von ihm gemieteten Wohnhaus waren Mietrückstände in Höhe von 6.000 EUR aufgelaufen, die er erst mit Klageerhebung zahlte. Der Antragsteller war zwar Eigentümer verschiedener Immobilien, die jedoch hoch belastet waren, so insbesondere von drei Wohnungseigentumswohnungen in H., die unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse mit 613.550 EUR belastet waren, für die er keine Mieteinkünfte bezog und um deren Veräußerung er sich vergeblich bemüht hatte. Demgegenüber verfügte der Antragsteller nach von ihm vorgelegten Unterlagen im Jahre 2000 lediglich über ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 40.000 DM.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers hatten bereits im Juli 2003 zur vorläufigen Amtsenthebung als Notar geführt.

2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls sind nicht nachträglich entfallen. Die Kanzleiräume des Antragstellers sind gekündigt, es werden Mietrückstände in Höhe von ca. 25.000 EUR geltend gemacht. Der Rechtsanwalt hat im August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, auf Antrag einer früheren Mitarbeiterin ist wegen rückständiger Gehaltszahlungen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers, der den Vermögensverfall letztlich nicht in Abrede stellt, nicht gegeben. Dass der Antragsteller sich bisher beanstandungsfrei geführt hat, vermag diese Gefährdung nicht zu beseitigen. Ein Zugriff der Gläubiger etwa auf seine Geschäftskonten kann auch ohne ein doloses Verhalten des Antragstellers unter Umständen Mandantengelder erfassen.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6 , 40 Abs. 2 BRAO ).

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 33/03