BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 139/05
Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur, dass die Gerichte das Vorliegen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Mit der Behauptung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur, dass die Gerichte das Vorliegen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Mit der Behauptung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden (BVerfGE 64, 1 , 12; BVerfG NJW 2005, 3345 , 3346; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1995 - 1 BvR 446/90, zitiert nach juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.