BGH, Beschluß vom 16.03.2006 - Aktenzeichen I ZR 80/05
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Die Zulassung der Revision ist nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten, wenn nach dem Beschwerdevorbringen lediglich der einfach rechtlich garantierte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt ist.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsverstoß stellt allenfalls einen - nicht zur Revisionszulassung führenden - Verstoß gegen den nur einfachrechtlich garantierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar (vgl. BVerfGE 1, 418, 429; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.3.1994 - 1 BvR 1485/93, NJW 1994, 2347 ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 178.952,16 EUR