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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

III ZR 295/05

Normen:
BGB § 658 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2007, 24
MDR 2007, 324
MMR 2007, 376
NJW-RR 2007, 392

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen III ZR 295/05

DRsp Nr. 2006/27646

Teilweiser Widerruf einer Auslobung

»Die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung kann nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Personen widerrufen werden.«

Normenkette:

BGB § 658 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Insbesondere bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Personen widerrufen werden kann, keiner Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts. Sie ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 658 Abs. 1 BGB (Prot. II S. 347 f.) und der Kommentarliteratur eindeutig zum Nachteil des Klägers zu beantworten. Auch den Ausführungen von Seiler (MünchKommBGB, 4. Aufl., § 658 Rn. 3 f) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nichts zugunsten der Rechtsauffassung des Klägers zu entnehmen. Die in Randnummer vier der Kommentierung enthaltenen Fallbeispiele für die Anwendung von § 658 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sind nicht abschließend.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen U(K) 1834/05
Vorinstanz: LG München I, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 15954/04
Fundstellen
BGHReport 2007, 24
MDR 2007, 324
MMR 2007, 376
NJW-RR 2007, 392