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BGH - Entscheidung vom 25.09.2006

II ZR 202/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 25.09.2006 - Aktenzeichen II ZR 202/05

DRsp Nr. 2006/25867

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Interesse an der Mitarbeit einer bestimmten Sekretärin

Das Interesse des Klägers an der Mitarbeit einer bestimmten Sekretärin bei der Abwicklung von Tochterfirmen ist nicht nach dem Wert deren Arbeitsleistung, sondern nur nach diesem Interesse zu bewerten, das mit 5.100 Euro großzügig berücksichtigt ist.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich der Wert der Beschwer des Klägers nicht nach dem Wert der Arbeitsleistung und damit nach dem anteiligen Arbeitseinkommen von Frau T., sondern nach dem Interesse des Klägers, bei der Abwicklung der beiden Tochterfirmen nur mit Frau T. und nicht mit einer anderen Sekretärin zusammenzuarbeiten. Deshalb sind für die Bewertung der Beschwer nicht § 6 ZPO oder § 9 ZPO , sondern es ist § 3 ZPO maßgeblich.

Entsprechend den - als großzügig zu qualifizierenden - Angaben des Klägers in der Klageschrift bewertet der Senat die für den Kläger mit dem Berufungsurteil verbundene Beschwer mit 5.100,00 EUR.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 5.100,00 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 10.05.2005