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BGH - Entscheidung vom 07.12.2006

IX ZB 313/04

Normen:
InsO § 108 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 313/04

DRsp Nr. 2007/384

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 S. 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Pachtforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht des Grundpfandgläubigers steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen (BGH - IX ZB 301/04 - 13.07.2006 -).

Normenkette:

InsO § 108 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsurkunde im Betrage von 76.693,58 EUR nebst Zinsen und Kosten beantragt, fällige und künftig fällig werdende Ansprüche der Masse aus der Verpachtung des belasteten Grundstücks an den Drittschuldner zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen.

Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch richterlichen Beschluss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2003 mit Wirkung ab Rechtskraft aufgehoben. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht stattgegeben und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Insolvenzverwalter sein Erinnerungsziel weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 ( IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554 , z.V.b. in BGHZ) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Pachtforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die zutreffende richterliche Entscheidung des Amtsgerichts war daher wiederherzustellen.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 2183/04
Vorinstanz: AG Leipzig, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 73 M 21958/03