Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.10.2006

1 StR 487/06

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 487/06

DRsp Nr. 2006/28413

Keine Absprache bei formlosem Gespräch nur mit dem Vorsitzenden

Allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem Vorsitzenden der Strafkammer kann sich keine verbindliche Zusage über eine Strafhöhe ergeben.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge eines Verstoßes gegen den Fair-Trial-Grundsatz:

Wie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem Erstgespräch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses verstoßen, sodass bereits der erneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine andere Einschätzung der Person des Angeklagten sich aufdrängte.

Im Übrigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein musste, sich allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem Vorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage über eine Strafhöhe ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für ein Gespräch mit der gesamten Strafkammer und der Staatsanwältin, wenn insoweit - wie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hierüber noch nicht beraten hat und zudem auch für alle erkennbar eine Absprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist.

Solange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbeteiligten fehlt, verstößt das Gericht nicht gegen den Fair-Trial-Grundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des verteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Geständnis abgelegt hat.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 20.06.2006