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BGH - Entscheidung vom 28.04.2006

2 StR 62/06

Normen:
StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 § 53a

Fundstellen:
NStZ 2006, 509

BGH, Beschluß vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 2 StR 62/06

DRsp Nr. 2006/16029

Kein Aussageverweigerungsrecht von Diplom-Psychologen

Diplom-Pychologen haben kein Aussageverweigerungsrecht nach § 53 StPO , eventuell aber nach § 53a StPO .

Normenkette:

StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 § 53a ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II 3.) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der sexuellen Nötigung auch in den Tatvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch falsche Belehrung der Zeugin E. ist unbegründet, weil, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, diese Vorschrift Diplom-Psychologen kein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Soweit sich die Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts auf § 53 a StPO beruft, hat sie die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür - vorgegangene Tätigkeit im Auftrag eines begutachtenden Arztes - nicht vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 14.06.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 509