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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

III ZR 139/05

Normen:
RBerG Art. 1 § 1

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III ZR 139/05

DRsp Nr. 2006/6290

Fördermittelberatung als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

Eine im Rahmen einer schwerpunktmäßig auf wirtschaft/technologischem Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung erfolgende Beratung über die Erlangung von Fördermitteln der öffentlichen Hand stellt keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG dar.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG bedeutet, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 (NJW 2005, 2458 ) geklärt. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt der Streitfall nicht deswegen entscheidend anders, weil die Fördermittelberatung hier die vertragliche Hauptleistung wäre. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese vielmehr lediglich Bestandteil einer schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich/technologischem Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung, nicht anders als in der vom Bundesgerichtshof (aaO.) entschiedenen Fallgestaltung. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 72/04
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 96/01