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BGH - Entscheidung vom 10.01.2006

4 StR 501/05

Normen:
StPO § 267

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 4 StR 501/05

DRsp Nr. 2006/1413

Bezifferte Gliederung eines Urteils

Es ist geboten, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden.

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden (vgl. BGH NStZ 1999, 205 ; ferner Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rn. 234 m. w. N.). Insbesondere bei einer Vielzahl von Taten und Mittätern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Verständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn in den übrigen Teilen des Urteils an Stelle der beim Sachverhalt genannten Ordnungsziffern die hiervon abweichenden Ordnungsziffern der Anklage oder der jeweilige Tattag zur Bezeichnung der einzelnen Taten verwendet werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier- die Taten nicht in der chronologischen Reihenfolge dargestellt worden sind.

Vorinstanz: LG Münster, vom 16.06.2005