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BGH - Entscheidung vom 25.07.2006

1 StR 311/06

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 311/06

DRsp Nr. 2006/21218

Bedeutung der Konkurrenzen für die Strafzumessung

Eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit muss den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berühren.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt W. hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen, weil Rechtsanwalt W. keine Verfahrensrüge erhoben hat.

2. Die von Rechtsanwalt Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.

4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.03.2006