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BGH - Entscheidung vom 31.01.2006

VI ZR 87/05

BGH, Beschluß vom 31.01.2006 - Aktenzeichen VI ZR 87/05

DRsp Nr. 2006/2552

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Einer Stellungnahme zum Urteil des Oberlandesgericht Jena vom 3. Dezember 1997 (VersR 1998, 586 ), das mit Recht vereinzelt geblieben ist (vgl. KG, VersR 2004, 1320 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZR 82/03 -; OLG Dresden NJW 2004, 298 ; OLG Naumburg GesR 2004, 494; OLG Koblenz VersR 2004, 1564) bedarf es nicht, weil es hier bei den ohne Einverständnis des Klägers vorgenommenen Eingriffen jedenfalls an der für einen Anspruch auf Geldentschädigung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 48.129,12 EUR

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 66/03
Vorinstanz: LG Aurich, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 630/99