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FG Nürnberg - Entscheidung vom 11.10.2005

II 426/03

Normen:
AO § 218 Abs. 2 § 226 Abs. 1 § 251 Abs. 2 S. 1
InsO § 54 Nr. 2 § 96 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 16 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
EFG 2006, 1139
ZInsO 2006, 719

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht mit dem Abrechnungsbescheid vom 03.11.2003 festgestellt hat, dass der Vorsteuerabzugsanspruch für den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 durch Aufrechnung i.H.v. 5.612,99 EUR [...]
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