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BVerwG - Entscheidung vom 09.09.2005

2 B 44.05

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 2 B 44.05

DRsp Nr. 2005/17307

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) wegen Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung wegen Fristversäumnis nicht verwerfen dürfen und hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (u.a. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 100.66 - BVerwGE 27, 36 ; Beschluss vom 6. Juni 1995 - BVerwG 6 C 13.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198). Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 und vom 7. Februar 2005 - BVerwG 2 B 104.04 -). Auch das sog. Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson.

Diesen Grundsätzen gemäß hat die Beklagte die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung deswegen zu vertreten, weil sie keine hinreichenden Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen getroffen hat, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156 und vom 4. Oktober 2002 - BVerwG 5 C 47.01, m.w.N. - FEVS 54, 390; BSG, Urteil vom 18. März 1987 - 9b RU 8/86 - BSGE 61, 213; BFH, Beschluss vom 18. Januar 1984 - I R 196/83 - BFHE 140, 146 ; BGH, Beschluss vom 26. September 1994 - II ZB 9/94 - NJW 1994, 3171 ). Die Ausgangskontrolle dient dazu, den Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen. Diesen Anforderungen genügten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen im Bereich ihrer Poststelle nicht.

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass sich die schriftliche Urteilsbegründung mit den von ihr in dem Schriftsatz vom 1. April 2005 vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinander setzt, ergibt sich hieraus nicht die zusätzlich gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ). Das Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 >384<; 51, 126 >129<; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1, S. 15 m.w.N.).

Einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beklagten zur Sache in dem Schriftsatz vom 1. April 2005 bedurfte es aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, weil er die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen hat. Diese rechtliche Bewertung lässt nicht die Schlussfolgerung zu, das Gericht habe das Vorbringen der Beklagten nicht oder nur teilweise zur Kenntnis genommen. Weitere Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr bekämpft sie ausschließlich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 03.2539