BVerfG, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1016/04
Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mangels den Anforderungen entsprechender Begründung
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]). Die Beschwerdebegründung lässt nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]) und dass bei der Überprüfung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Steuerbescheide der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden sein könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.