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BVerfG - Entscheidung vom 11.05.2005

2 BvR 472/04

Normen:
BORA § 20
SächsJG § 10
StPO § 138 Abs. 2

BVerfG, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 472/04

DRsp Nr. 2005/8644

Berechtigung eines Assessors zum Tragen einer Robe

Normenkette:

BORA § 20 ; SächsJG § 10 ; StPO § 138 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit ihn die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten verletzt haben könnten. Dass das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die Grenzen überschritten habe, die den Fachgerichten durch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG bei der Auslegung des einfachen Rechts gesetzt werden (vgl. hierzu BVerfGE 71, 108 [115]; 92, 1 [12]), oder die Entscheidung auf willkürlichen Erwägungen beruhe, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die eine Pflicht zum Tragen einer Robe regelnden Vorschriften des § 20 BORA und § 10 SächsJG nennen ausdrücklich nur den "Rechtsanwalt", so dass der Beschwerdeführer als Assessor nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht zum Tragen einer Robe berechtigt war. Dass es von Verfassungs wegen geboten gewesen wäre, auch dem mit Genehmigung des Gerichts nach § 138 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung in Untervollmacht eines Rechtsanwalts auftretenden Assessor eine Berechtigung zum Tragen einer Robe zuzusprechen, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 348/03
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 720 Js 40660/01
Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 720 Js 40660/01