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BGH - Entscheidung vom 06.07.2005

2 StR 131/05

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 2 StR 131/05

DRsp Nr. 2005/12481

Konkludente (teilweise) Rücknahme durch Unterlassen der Rechtsmittelbegründung

Eine teilweise Rechtsmittelrücknahme kann konkludent durch das Unterlassen der (notwendigen) Rechtsmittelbegründung erklärt werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten K. und betreffend die Mitangeklagten L., S. und Z. Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K. konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend die Mitangeklagten begründet hat.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 13.08.2004