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BFH - Entscheidung vom 17.05.2005

I B 109/04

Normen:
EStG § 49 § 50a § 50d
FGO § 69 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 S. 1 § 136 § 137

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1782

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen I B 109/04

DRsp Nr. 2005/12606

Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates oder an eine diesem gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.

Normenkette:

EStG § 49 § 50a § 50d ; FGO § 69 Abs. 2 , 3 § 128 Abs. 3 S. 1 § 136 § 137 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde am 25. September 2000 unter dem Namen A-GmbH (GmbH) mit Sitz in ... (Inland) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der internationale Kulturaustausch, insbesondere das Veranstalten von Konzerten, literarischen und Theaterabenden und dergleichen sowie die Organisation von Tourneen jeder Art.

Gründungsgesellschafter der Antragstellerin waren B und C, zum ersten Geschäftsführer wurde D bestellt. Alle Beteiligten wohnen in .../Österreich und sind auch Gesellschafter bzw. Geschäftsführer (B und D) der dort ansässigen E-GesmbH (E). Die E veranstaltet seit Jahren Gastspielreisen ausländischer Künstler in den Bereichen Konzert, Oper und Operette, Theater, Ballett und dergleichen in Deutschland.

Zwischen der Antragstellerin (als GmbH in Gründung) und der E wurde am 15. September 2000 ein Rahmenvertrag geschlossen, in dem sich die Antragstellerin verpflichtete, die Tourneeveranstaltungen der E in Deutschland durchzuführen und hierüber mit E jeweils Absprachen zu treffen.

Die Antragstellerin beantragte für mehrere Gastspiele ausländischer Künstler unter Bezug auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 20. Juli 1983 (BStBl I 1983, 382) "die Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG ". Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erteilte am 2. Januar und 1. März 2001 antragsgemäß Freistellungsbescheinigungen für drei Gastspiele. Weitere Anträge der Antragstellerin beschied er zunächst nicht.

Am 11. Januar und 11. April 2001 reichte die Antragstellerin Anmeldungen über den Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) für IV/00 und I/01 beim FA ein.

Das FA gelangte zu der Auffassung, die Antragstellerin habe als Vergütungsschuldnerin für die E als Vergütungsgläubigerin die Einkommensteuer abzuführen, und forderte sie auf, Steueranmeldungen für III/00 bis III/01 nachzureichen bzw. geänderte Anmeldungen für IV/00 und I/01 abzugeben. Eine Steuerfreistellung nach dem Kulturvereinigungserlass sei nicht möglich.

Mit Schreiben vom 20. September 2001 nahm das FA zum einen die der Antragstellerin erteilten "Bescheinigungen nach dem Kulturvereinigungserlass" gemäß § 130 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) zurück und lehnte zum anderen die beantragte Erteilung weiterer Bescheinigungen ab.

Nachdem weder die Antragstellerin noch die E Unterlagen über die den Gastspielreisen zugrunde liegenden Honorarvereinbarungen vorlegten, erließ das FA einen Haftungsbescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen anhand vorliegender Kontrollmitteilungen geschätzt wurden. Hierbei wurde die Antragstellerin gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für die von der E geschuldete Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von letztlich ... EUR (Bescheid vom 12. Februar 2003) in Haftung genommen.

Mit ihrem Einspruch und einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Republik Österreich stehe einer Erfassung der gewerblichen Einkünfte der E entgegen. Dieses Abkommen gehe als zeitlich jüngere gesetzliche Regelung § 50d EStG vor. Damit entfalle ein Steuerabzug an der Quelle. Des Weiteren verstoße das Steuerabzugsverfahren nach 50a Abs. 4 EStG gegen Gemeinschaftsrecht.

Das FA lehnte mit Bescheid vom 11. April 2003 die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides ab.

Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 12. Februar 2003 für die Dauer des Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid in Höhe von ... EUR aus. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1534 veröffentlicht.

Mit der vom FG zugelassenen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Beschwerde beantragt die Antragstellerin, unter Aufhebung der Entscheidung des FG den Haftungsbescheid nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG vom 12. Februar 2003 in voller Höhe und ohne Sicherheitsleistungen von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt, die Vollziehung des Haftungsbescheides gegen Sicherheitsleistung auszusetzen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides im beantragten Umfang, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284 , BStBl II 2004, 882 ).

2. Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung --zwischen den Beteiligten unstreitig-- im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 28. April 2004 I R 39/04 (BFHE 206, 120 , BStBl II 2004, 878 ) ernsthafte Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder an eine diesen gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat (BFH-Beschluss in BFHE 206, 284 , BStBl II 2004, 882 ).

Da die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur für die Zukunft wirkt, war gemäß § 69 Abs. 2 und 3 FGO die Vollziehung des Haftungsbescheides mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt aufzuheben, weil bereits zu diesem Zeitpunkt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestanden haben (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351 , m.w.N.).

3. Die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung werden gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung in Höhe des zusätzlich ausgesetzten Betrages von ... EUR abhängig gemacht.

a) Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493 ). Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn die Antragstellerin hat vorgetragen, sie verfüge über nur geringes Anlagevermögen und keinen Kreditrahmen.

b) Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt zwar, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532 , BStBl II 1989, 39; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 493 ). Ob der Bescheid wegen Verstoßes gegen Art. 49 und 50 EG rechtswidrig ist, ist aber offen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin obsiegen wird, besteht nicht.

c) Von einer Sicherheitsleistung ist auch nicht mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin abzusehen. Die Antragstellerin kann Rückgriff bei der E nehmen. Es sind daher keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Antragstellerin im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit in dieser Höhe zu leisten (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512).

Vorinstanz: FG München, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2704/03
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1782