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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.06.2004

18 B 876/04

Normen:
AuslG § 46 Nr. 2
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
DÖV 2004, 1051
ZAR 2004, 288

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller den Ausweisungsgrund gemäß §§ 45 , 46 Nr. 2 AuslG iVm § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht hat. Der Antragsteller hat [...]
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