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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 19.07.2004

9 UF 89/04

Normen:
ZPO § 621e
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1628 Satz 1
BGB § 1666a
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 1, 3
BGB § 1697a

Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2004, 440

Die gem. § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Soweit die beteiligten Eltern über die Anmeldung ihres gemeinsamen Sohnes P... S..., geboren am 27. Juli 2002, in einer [...]
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