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BGH - Entscheidung vom 23.03.2004

VIII ZB 145/03

Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
FamRZ 2004, 866

I. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG mit dem Sitz in Bonn, hatte gegen die Beklagte, die in Landshut ein Gastronomieunternehmen betreibt, aus einem Kauf- und Montagevertrag sowie einem Mietvertrag eine Forderung in [...]
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