Die Entscheidung ergeht gemäß § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO durch Beschluss. Die Berufung ist unzulässig, da der Kläger es versäumt hat, sie innerhalb der in § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat zu [...]
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