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OVG Hamburg - Entscheidung vom 29.09.2003

1 Bs 461/03

Normen:
AuslG § 69 Abs. 2
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2
AufenthG/EWG § 2
AufenthG/EWG § 12 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 10
Richtlinie 2001/40/EG vom 28.5.2001

Fundstellen:
DVBl 2004, 719

Die zulässige Beschwerde hat aus den dargelegten Gründen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Bestand. Der Aufenthalt des Antragstellers gilt gemäß § 69 Abs. 2 AuslG als geduldet, bis die [...]
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