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OVG Brandenburg - Entscheidung vom 14.11.2003

4 B 365/03

Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 155 Abs. 1
VersG § 1 Abs. 1
VersG § 14
VersG § 14 Abs. 1
VersG § 15
VersG § 15 Abs. 1
StGB § 9 b
StGB § 86a
StGB § 90a
StGB § 130
StGB § 168 Abs. 2
FriedhofsO § 3 Abs. 1 Buchst. a
FriedhofsO § 3 Abs. 2
FriedhofsO § 4
BbgBestG § 26 Abs. 1
BbgBestG § 34
StVO § 33 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 9
GKG § 20 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 844

Der Senat kann unbeschadet des Umstandes über die Beschwerde des Antragsgegners entscheiden, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Eines vorherigen Hinwirkens auf eine [...]
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