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OLG Rostock - Entscheidung vom 16.07.2003

3 W 56/03

Normen:
EGGVG §§ 23 ff
HinterlO § 13
HinterlO § 16

Die R. H. GmbH i. A. i. L. wurde mit Schlussurteil des OLG Rostock vom 14.03.2001 verurteilt, an den Kläger, Herrn W., 2.054.132,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diesen Betrag hinterlegte die R. H. GmbH i. A. i. L. am [...]
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