Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 569 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO ), in der Sache jedoch nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht [...]
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