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FG Saarland - Entscheidung vom 05.02.2003

1 K 49/99

Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 4 Abs. 2
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
EStG § 4 Abs. 2

Fundstellen:
DStRE 2003, 989
EFG 2003, 566
GmbHR 2003, 427

Die Klägerin, eine 1987 errichtete GmbH, betreibt in gemieteten Räumen ein Bräunungsstudio, eine Sauna und den Handel mit entsprechendem Zubehör. Das Stammkapital wurde zunächst von den Geschäftsführern E S und A B in [...]
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