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BGH - Entscheidung vom 24.06.2003

KVR 14/01

Normen:
GWB § 40 Abs. 2, 6 § 63 Abs. 2 §§ 59 71

Fundstellen:
AG 2004, 31
BGHZ 155, 214
DB 2004, 540
NJW 2003, 3776
WM 2004, 139
wrp 2003, 1248

A. Die zur Austria Tabak AG gehörende HABET Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligte zu 1, im folgenden: HABET) war mit ihrer Beteiligungsgesellschaft tobaccoland Großhandelsgesellschaft mbH & Co. [...]
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