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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 18.12.2002

2 L 24/01

Normen:
BBesG § 3 Abs. 3
BBesG § 12 Abs. 2 S. 1
BBesG § 39 Abs. 1 S. 3
BBesG § 59 Abs. 1
BBesG § 60
LEG M-V § 38 Abs. 2 S. 2
JAG M-V § 21 Abs. 3
JAG M-V § 23
JAG M-V § 24 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 818 Abs. 3

Fundstellen:
ZBR 2004, 287

Über die Berufung entscheidet der Senat gemäß § 13Oa VwGO durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht [...]
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