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OVG Brandenburg - Entscheidung vom 18.12.2002

1 B 202/02

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. 3
VwGO § 162 Abs. 3
BbgSchulG § 9 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 20 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 141
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 7
Verfassung des Landes Brandenburg Art. 36 Abs. 5

Fundstellen:
NJ 2003, 274

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen in der von [...]
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