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OVG Brandenburg - Entscheidung vom 09.10.2002

3 D 81/00.NE

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
Verfassung des Landes Brandenburg Art. 97 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 65 Abs. 1
ROG § 2 Abs. 3 a.F.
ROG § 4 Abs. 5 a.F.
ROG § 5 Abs. 4 a.F.
BauGB § 1 Abs. 4
RegBkPlG (a.F.) § 1 Satz 2, 3 (a.F.) § 2 Abs. 6 Satz 1, 2, 3
BbgVwGG § 4 Abs. 1

Fundstellen:
NJ 2003, 219
UPR 2003, 360

1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, da es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidungsform des Beschlusses [...]
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