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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 06.08.2002

12 U 76/02

Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 313 a Abs. 1 S. 1 § 540 Abs. 2 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 713
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 242
EGZPO § 26 Nr. 7

Fundstellen:
AGS 2003, 68
OLGReport-Stuttgart 2003, 34

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht aus der mit der Beklagten getroffenen Honorarvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung von 34.915,77 DM nicht zu. Es kann [...]
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