Die gemäß §§ 50 Abs. 5 , 67 Abs. 3 , 56 g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Der von dem Verfahrenspfleger angesetzte Zeitaufwand von 28 Stunden für Aktenarbeit, Verwaltung, Dokumentation, [...]
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