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OLG Naumburg - Entscheidung vom 18.06.2002

1 U 73/00

Normen:
BGB § 203, § 291, § 288, § 843, § 847 Abs. 1, § 852 Abs. 1, Abs. 2
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
EGBGB § 1 § 10
ZGB § 92 § 336 § 337 § 330 § 11 Abs. 3 § 331 S. 1 § 330 Abs. 1 § 338 Abs. 1 § 338 Abs. 3 § 474 Abs. 1 Nr. 3
ZGB-DDR § 338 Abs. 3
EGZPO § 26 Nr. 7
ZPO § 203 § 543 § 711 S. 1 § 711 S. 2 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 2 n.F.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren beträgt 314.006,78 Euro, wobei neben den bezifferten Beträgen die künftige Schmerzensgeldrente mit 57.000 Euro (§ 17 Abs. 2 S. 1 GKG ) und der [...]
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