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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 21.01.2002

10 UF 109/01

Normen:
UnterhaltstitelanpassungsG § 2
ZPO § 655 Abs. 5 § 655 Abs. 3 S. 3
BGB § 1612 b § 1612 c

Fundstellen:
FamRZ 2002, 1217
FuR 2003, 83

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 Abs. 5 ZPO zulässig. Denn der Antragsgegner macht eine Einwendung gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612 b, [...]
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