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LAG Köln - Entscheidung vom 13.08.2002

12 Ta 244/02

Normen:
BetrVG § 99
BetrVG § 100
ZPO § 935
ZPO § 940
ArbGG § 85 Abs. 2

Fundstellen:
AuR 2003, 125

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Am 08.05.2002 wurde für diese beiden Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Bislang bestand [...]
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