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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.06.2002

18 Ta 9/02

Normen:
BGB § 164 Abs. 1
BeschFG § 1 Abs. 5
InsO § 113 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 232 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 495
ZPO § 572 Abs. 1
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 46 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 3

I. Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage. Im Hauptverfahren geht es um die Wirksamkeit einer dem Kläger, der ab [...]
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