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FG Berlin - Entscheidung vom 20.08.2002

9 K 9172/02

Normen:
EigZulG § 11
EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 2
EigZulG § 9
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2
FGO § 46
FGO § 46 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
EFG 2002, 1543

Der Rechtsstreit ist aufgrund übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen der Beteiligten beendet. Gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil [...]
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