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BSG - Entscheidung vom 06.11.2002

B 6 KA 43/02 B

Normen:
EBM-Ä Kap G Abschn IV, Kap G Abschn III, Nr. 855, Nr. 890
SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

I Die Klägerin ist seit 1993 als Ärztin und seit Ende 1997 als Ärztin für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie begehrt höheres Honorar für ihre psychotherapeutischen [...]
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