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BGH - Entscheidung vom 27.08.2002

1 StR 299/02

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, [...]
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